Das neue Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Mit dem neuen Recht können Erblasserinnen und Erblasser künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Was die Änderungen konkret bedeuten und inwieweit sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt, wird nachstehend dargelegt.Die neuen PflichtteileEine der wesentlichsten Änderungen ist die Anpassung der Pflichtteile. So haben Eltern neu keinen Pflichtteilsanspruch mehr, derjenige der Kinder wird auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs reduziert.Durch diese Änderung hat die Erblasserin/der Erblasser künftig eine grössere Verfügungsfreiheit und kann insbesondere die Konkubinatspartnerin/ den Konkubinatspartner mit höheren Anteilen begünstigen. Diese müssen jedoch ausdrücklich als Erben eingesetzt werden, sonst gehen sie leer aus. Die tieferen Pflichtteile können auch die Unternehmensnachfolge innerhalb einer Familie massgeblich erleichtern.
Die neuen Pflichtteile
Von Tragweite sind vor allem die nachstehenden beiden Punkte:
1. Wird einem Ehegatten neben gemeinsamen Kindern testamentarisch die Nutzniessung am Nachlass eingeräumt, beträgt die daneben frei verfügbare Quote – welche ebenfalls dem Ehepartner zugewendet werden kann – neu die Hälfte statt eines Viertels des Nachlasses.
2. Stirbt ein Ehegatte unter geltendem Recht während eines Scheidungsverfahrens, behält der überlebende Ehegatte seinen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsanspruch. Das revidierte Recht sieht vor, dass die Ehegatten ihren gegenseitigen Pflichtteilsanspruch bereits bei der Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen verlieren, nicht aber das gesetzliche Erbrecht. Dies ermöglicht jedem Ehegatten, den anderen mit einem Testament vom Erbe auszuschliessen.
Überprüfung bestehender Regelungen sinnvoll
Im Hinblick auf die Gesetzesrevision ist es ratsam, bestehende Erbregelungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Beispiel: Gemeinsame Kinder werden auf den Pflichtteil gesetzt, um mittels Begünstigung ein Stiefkind gegenüber den gemeinsamen Kindern gleichzustellen. Aufgrund der neu tieferen Pflichtteile sind die Auswirkungen neu zu beurteilen. Und ganz generell sollten Formulierungen, die unter den revidierten Bestimmungen missverständlich oder unklar sein könnten, eliminiert werden. Beispiel: Ein kinderloser Ehegatte hat in seinem aktuellen Testament festgehalten: «Meine Eltern erhalten den Pflichtteil, alles andere Vermögen geht an meinen Ehegatten.» Wie ist das unter dem Blickwinkel des neuen Rechts auszulegen, wo kein Pflichtteil mehr den Eltern zusteht? War es die Absicht des Erblassers, dass die Eltern so wenig wie möglich erhalten sollen, oder war es die Absicht, dass sie wenigstens die Summe dieses Pflichtteils erhalten?
Auch wer heute eine neue Erbregelung treffen möchte, sollte die neuen Gesetzesbestimmungen bereits berücksichtigen, damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts keine Anpassungen mehr erforderlich sind.
Unabhängig davon sollte man seine Nachlassplanung ohnehin von Zeit zu Zeit überprüfen, zumal sich die familiäre oder die finanzielle Situation wie auch die eigenen Anliegen im Laufe der Zeit verändern können.
Exkurs: Die Erbschaftssteuer
Zu berücksichtigen ist, dass Konkubinatspartnerinnen / Konkubinatspartner gegenüber Ehegatten steuerlich schlechter gestellt sind. In manchen Kantonen zahlen selbst langjährige Konkubinatspartnerinnen / Konkubinatspartner gleich hohe Steuern wie andere Erben, die mit dem Erblasser nicht verwandt sind. Andere Kantone besteuern Konkubinatspartnerinnen/ Konkubinatspartner, die seit mehr als fünf oder zehn Jahren im gleichen Haushalt gelebt haben, deutlich milder. Wird eine Erbteilung abweichend von der gesetzlichen Erbfolge bzw. abweichend vom Testament vollzogen, spricht man von Querschenkung. In der Regel erfolgt in diesem Falle die Besteuerung nach der Erbrechtslage gemäss Gesetz oder Testament. Der Verzichtende hat die ordentliche Erbschaftssteuer und der Begünstigte die Schenkungssteuer zu entrichten, das heisst, das entsprechende Vermögen wird gleich zweimal fiskalisch belastet.
Eine Ausschlagung der Erbschaft stellt in der Regel keine Querschenkung dar, auch wenn davon andere Erben profitieren.
Autor
Fabian Schläpfer
dipl. Wirtschaftsprüfer Partner die Treuhand-Experten ag Herisau
9101 Herisau
Autor
Pascal Weber
dipl. Treuhandexperte Partner die TreuhandExperten ag Herisau
9101 Herisau