Am 1. Januar 2020 trat die revidierte Liegenschaftskostenverordnung in Kraft. Diese regelt die Abzüge bei der direkten Bundessteuer für energiesparende Investitionen und den Rückbau im Zuge eines Ersatzneubaus. Die Auslagen können auf maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerrechtlich nicht vollständig berücksichtigt werden.Als abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten der Demontage, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Die Rückbaukosten können nur geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird, der Bau eine gleichartige Nutzung aufweist und von derselben Person vorgenommen wird, die den Rückbau getätigt hat.
Liegenschaftsunterhaltskosten
Zu beachten gilt, dass sämtliche Zentralschweizer Kantone – nicht jedoch der Kanton Luzern – die Liegenschaftskostenverordnung übernommen haben. Der Kanton Luzern kennt als einziger Zentralschweizer Kanton keinen entsprechenden Steuerabzug für die Staats- und Gemeindesteuer.
Dividendeneinkünfte
Im R ahmen d es Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) werden Dividendeneinkünfte aus massgebenden Beteiligungen (Beteiligungsquote mindestens 10 %) bei der direkten Bundessteuer ab 1. Januar 2020 zu 70 % besteuert. Bisher wurden diese Einkünfte auf Stufe Bundessteuer im steuerrechtlichen Privatvermögen zu 60 % besteuert.
Sämtliche Kantone müssen Dividendeneinkünfte aus massgebenden Beteiligungen ab 1. Januar 2020 zu mindestens 50 % besteuern.
Die Spezialisten der Truvag Treuhand AG beraten Sie bei allen Steuerfragen umfassend und kompetent.
Telefon 041 818 77 77
www.truvag.ch