Die Deklarationsformulare flattern derzeit ins Haus. Beruhigend ist, dass Sie sich für die aktuelle Steuererklärung 2019 nicht mit zahlreichen gesetzlichen Neuerungen auseinandersetzen müssen. Haben Sie 2019 im Lotto oder bei einer Sportwette gewonnen? Dann haben Sie doppelt Glück! Denn bei Gewinnen aus sog. Grossspielen (Lotterie, Sportwetten, Pokerturniere, welche automatisiert und interkantonal durchgeführt werden) wie auch bei Online-Geldspielen gilt neu ein Steuerfreibetrag von CHF 1 Mio. Unsere Devise – individuelle Steuerplanung Die Steuererklärung ist für uns der letzte Schritt einer optimalen, auf Ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnittenen Steuerplanung. Unsere Steuerexperten analysieren Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse, diskutieren Optimierungsmöglichkeiten und begleiten Sie als vermögende Privatperson oder Unternehmer mit einer mehrjährigen Steuerplanung. Dürfen wir mit Ihnen die per 1.1.2020 in Kraft getretene Umsetzung des BG über die Steuerreform und AHV-Finanzierung angehen? 60 Jahre CONVISA praxisorientiert, persönlich, vorausschauend Wir sind eine der führenden Beratungs-, Treuhand- und Revisionsgesellschaften für KMU im Raum Zentralschweiz/Zürichsee. Unser 50-köpfiges Team an Fachexperten, ausgewiesenen Treuhändern und Lernenden generiert Ihren Mehrwert. Kontaktieren Sie uns unter Telefon 041 819 60 60.
Neuerungen Steuerperiode 2020
Liegenschaftsunterhaltskosten
Am 1. Januar 2020 trat die revidierte Liegenschaftskostenverordnung in Kraft. Diese regelt die Abzüge bei der direkten Bundessteuer für energiesparende Investitionen und den Rückbau im Zuge eines Ersatzneubaus. Die Auslagen können auf maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerrechtlich nicht vollständig berücksichtigt werden.
Als abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten der Demontage, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Die Rückbaukosten können nur geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird, der Bau eine gleichartige Nutzung aufweist und von derselben Person vorgenommen wird, die den Rückbau getätigt hat.
Zu beachten gilt, dass sämtliche Zentralschweizer Kantone – nicht jedoch der Kanton Luzern – die Liegenschaftskostenverordnung übernommen haben. Der Kanton Luzern kennt als einziger Zentralschweizer Kanton keinen entsprechenden Steuerabzug für die Staats- und Gemeindesteuer.
Dividendeneinkünfte
Im Rahmen des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) werden Dividendeneinkünfte aus massgebenden Beteiligungen (Beteiligungsquote mindestens 10%) bei der direkten Bundessteuer ab 1. Januar 2020 zu 70% besteuert. Bisher wurden diese Einkünfte auf Stufe Bundessteuer im steuerrechtlichen Privatvermögen zu 60% besteuert.
Sämtliche Kantone müssen Dividendeneinkünfte aus massgebenden Beteiligungen ab 1. Januar 2020 zu mindestens 50% besteuern.
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