Hätten Sie’s gewusst? Ohne eigene Nachkommen haben in Ihrem Todesfall Ihre Eltern ein Erbrecht – ihnen steht sogar noch ein Pflichtteil zu. Und wussten Sie, dass dieses Recht in Kürze von Gesetzes wegen wegfallen wird?Diese Veränderung bei den Pflichtteilen kann insbesondere bei kindelosen Konkubinatspaaren sowie bei kinderlosen Ehepaaren und eingetragenen Partnern einschneidend sein.Neues Gesetz tritt wohl 2021 in KraftDas heute geltende Erbrecht ist seit 100 Jahren in Kraft. Anstoss für die im Dezember 2020 abgeschlossene Erbrechtsrevision war der gesellschaftliche Wandel, der sich sehr stark auch in veränderten Familienstrukturen ausdrückt. Das neue Erbrecht tritt vermutlich im Laufe des Jahres 2021 in Kraft und soll die Verfügungsfreiheit des Erblassers erhöhen. Wichtig: Auch mit dem revidierten Erbrecht erhalten überlebende Konkubinatspartner kein gesetzliches Erbrecht.Eine zentrale Änderung zeigt sich dafür in der Abschaffung des Pffllichtteilsrechts der Eltern. Folglich können sich Paare ohne Nachkommen nach Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen umfassend begünstigen.FazitIm Konkubinat besteht weder im bisherigen noch im zukünftigen Gesetz ein gesetzlicher Erbanspruch. Demgegenüber sehen das bisherige und das zukünftige Gesetz bei Heirat oder eingetragener Partnerschaft einen entsprechenden Erbanspruch von Gesetzes wegen vor. Möchten Sie als kinderloser Erblasser Ihrem Partner mehr zuweisen als den gesetzlichen Anspruch, müssen Sie heute Ihre Eltern mittels Testament oder Erbvertrag auf den Pflichtteil setzen. Mit dem neuen Gesetz wird es dann möglich sein, in dieser Konstellation Ihren Partner umfassend zu begünstigen.
Welche weiteren Änderungen bringt das revidierte Erbrecht?
- Der Pflichtteil der Nachkommen reduziert sich von derzeit 3/4 auf 1/2.
- Falls der der Erblasser seinem überlebenden Ehegatten gegenüber dem gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am Nachlass einräumt, beträgt neben der Nutzniessung die frei verfügbare Quote 1/2 (statt wie bisher 1/4).
- Ehegatten in Scheidung: verlieren das gegenseitige Pflichtteilsrecht, sobald das Scheidungsbegehren beim Gericht hängig ist.
Grundsätzlich gilt das revidierte Erbrecht nach erfolgter Inkraftsetzung für alle Sachverhalte. Insofern wird es auch auf bereits bestehende letztwillige Verfügungen anwendbar sein. Vorausgesetzt, die bestehende Formulierung ist ausreichend offen formuliert, um auch die Pflichtteilsreduktion zu umfassen.
Anna-Maria Einsiedler-Willi, Leiterin Erbrecht und Willensvollstreckungen bei der Luzerner Kantonalbank, gibt Auskunft.
Wichtig
Damit Ihre aktuelle Verfügung auch nach Inkraftsetzung des neuen Erbrechts in Ihrem Sinne umgesetzt werden kann, empfehlen wir:
Achten Sie bei einer heutigen Erstellung auf eine korrekte Formulierung. Sei dies bei der Pflichtteilssetzung der Eltern wie auch bei den Nachkommen.
Ebenso ist es sinnvoll, bereits bestehende Testamente und Erbverträge entsprechend zu überprüfen.