Bei einem Todesfall wird das Vermögen der Verstorbenen nach geltendem Recht und nach einem allfällig vorhandenen Testament verteilt. Doch was passiert mit den Vorsorgeguthaben aus der 2. und 3. Säule? Weil es nicht zur Erbmasse gehört und nicht der Teilung nach Erbrecht unterliegt, gibt es einige Umstände zu beachten. Wer als begünstigte Personen für Vorsorgeguthaben in Frage kommt, ist gesetzlich und im Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung festgelegt.Je nach Lebenssituation empfiehlt es sich für Vorsorgenehmer, die begünstigten Personen in den offiziellen Unterlagen detailliert zu bezeichnen, mehr dazu im folgenden Abschnitt. Dabei ist wichtig, die 2. und 3. Säule gesondert zu betrachten, weil jedes Vorsorgeverhältnis einen einzelnen Vertrag darstellt. Spätere Änderungen von Begünstigten können nicht global, sondern nur einzeln pro Vertrag vorgenommen werden.2. Säule: Freizügigkeitskonto oder AngestelltenverhältnisBeim Freizügigkeitskonto der 2. Säule wird im Todesfall das angesparte Kapital zur Auszahlung fällig. Die anspruchsberechtigten Personen sind in Kategorien eingeteilt und jeweils im Reglement der Vorsorgeeinrichtung genau beschrieben. Die Teilung des Kapitals erfolgt unter den Begünstigten in der gleichen Kategorie zu gleichen Teilen. Verheiratete Personen müssen grundsätzlich nichts unternehmen, denn sie werden automatisch gegenseitig begünstigt. Für Personen im Konkubinat empfiehlt es sich, zu Lebzeiten den Kreis der Begünstigten in der sogenannten Begünstigungsordnung näher zu bezeichnen. Diese Handlung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an die Vorsorgeeinrichtung. Je nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung müssen für eine Anspruchsberechtigung gewisse Bedingungen erfüllt sein, wie etwa die ununterbrochene Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren zum Zeitpunkt des Todes. Alleinstehende Personen können Nachkommen, Geschwister oder Eltern begünstigen. Allerdings ist die Begünstigung übriger Erben und/oder Zuwendungen an das Gemeinwesen bei der 2. Säule ausgeschlossen.Stirbt eine Person, die als Angestellte einer Pensionskasse, also der 2. Säule, angeschlossen ist, so gelangen die Leistungen gemäss Gesetz und dem jeweiligen PK-Reglement zur Anwendung. Wichtig: Bei einem Arbeitgeberwechsel wechselt auch die Pensionskasse. Versicherte müssen darum in diesem Fall ihre Begünstigungsordnung auch der neuen Pensionskasse mitteilen.Die Möglichkeiten beim Vorsorgekonto Sparen 3Im Todesfall wird das Kapital aus der Säule 3a zur Auszahlung fällig. Bei verheirateten Personen geht das Vorsorgeguthaben automatisch an den überlebenden Ehepartner, eine Anpassung der begünstigten Person ist nicht möglich. Im Konkubinat gilt der überlebende Partner grundsätzlich als begünstigte Person, gleich wie bei der 2. Säule, wenn die Lebensgemeinschaft in den letzten fünf Jahren ununterbrochen geführt wurde. Trotzdem empfiehlt sich in diesem Fall die Abgabe einer schriftlichen Begünstigungserklärung an die Bank oder Versicherung.Erfüllt der Konkubinatspartner die genannte Voraussetzung nicht, kann man diese Person testamentarisch als übrigen Erben einsetzen. In diesem Fall ist gegenüber der Vorsorgeeinrichtung zusätzlich eine schriftliche Begünstigungserklärung abzugeben.Konkubinatspaare müssen mehr regelnGerade für Paare, die nicht verheiratet sind, raten Fachleute dringendst, die Thematik der Begünstigungsordnung bei der 2. und 3. Säule frühzeitig anzugehen und sich bei Bedarf fachliche Unterstützung durch eine Bank oder Vorsorgeeinrichtung zu holen. Was die Hinterbliebenen zuletzt brauchen, sind nebst dem Verlust des geliebten Menschen unliebsame finanzielle Überraschungen. Livia Schnüriger*
* Livia Schnüriger ist Geschäftsführerin Freizügigkeits- und Vorsorgestiftung Sparen 3 der Luzerner Kantonalbank, www.lukb.ch