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Weibel, Hess und Partner Luzern: Selbstbestimmt weitergeben

Erbrecht: Im Testament regeln wir frühzeitig unseren Nachlass. Doch für spezifische Wünsche braucht es zu Lebzeiten vertragliche Abmachungen und frühzeitige Schenkungen müssen gut abgewogen werden.

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Nebst der Weitergabe von Erfahrungen und Wissen sollten besondere Wünsche frühzeitig berücksichtigt werden. Bild: Getty

Zu Lebzeiten an seinen Tod und an die Erben zu denken, ist nicht immer ein einfaches Unterfangen. Doch oftmals lohnen sich frühzeitige Überlegungen und gezieltes Handeln. Wer nämlich seine Erben nicht rechtzeitig bestimmt, akzeptiert die gesetzliche Regelung. Bei einer Familie mit Ehepartner und gemeinsamen Kindern stimmt die gesetzliche Regelung in vielen Fällen. Der überlebende Ehegatte erhält aus Güterrecht die Hälfte der Errungenschaft und die Hälfte des Erbes, die andere Hälfte geht an die Kinder.Im Testament kann vieles geregelt werdenBei allen anderen Familienkonstellationen sollte man seinen Nachlass unbedingt regeln. Vielfach genügt ein handschriftlich verfasstes Testament. Im Wesentlichen geht es dabei um die Zuweisung der frei verfügbaren Quoten des Nachlasses. Wenn man jedoch einen Erben bevorzugen will, muss man andere Erben auf ihren gesetzlichen Pflichtteil setzen.Will sich ein kinderloses Paar gegenseitig begünstigen, müssen beide Partner ihre eigenen Eltern auf den Pflichtteil setzen. Wichtig ist auch, dass jeder Ehepartner ein eigenes Testament verfassen muss, gemeinsame Testamente sind nämlich vor dem Gesetz ungültig. Bei alleinstehenden Personen ohne pflichtteilsgeschützte Erben geht der Nachlass ohne testamentarische Regelung zu gleichen Teilen an die Geschwister.Auch wenn diese Regelung eigentlich stimmig ist, will man vielleicht einer Person bestimmte Vermögenswerte oder Gegenstände vererben. Das ist durch sogenannte Teilungsvorschriften im Testament möglich. So ist klar, dass das Patenkind die Armbanduhr erhalten soll oder der beste Freund die Münzensammlung. Auch andere Legate und Vermächtnisse an Bekannte oder gemeinnützige Organisationen können so bestimmt werden.Der Ehe- und Erbverzichtsvertrag schafft SicherheitVielfach besteht der Wunsch, dass der überlebende Ehepartner neben der Errungenschaft auch den gesamten Nachlass erhält. Die Kinder sollen ihr Erbe erst nach dem Ableben des zweiten Elternteils erhalten. In diesem Fall reicht ein eigenhändiges Testament nicht mehr aus. Es muss ein öffentlich beurkundeter Ehe- und Erbverzichtsvertrag abgeschlossen werden. Darin verzichten die Kinder auf ihren gesamten Erbanteil des erstversterbenden Elternteils.Frühzeitige Schenkungen helfen den NachkommenHeutzutage werden die Menschen immer älter. So vererben oftmals über 80-jährigen Eltern ihr Vermögen an ihre nahezu pensionierten Kinder. Schenkungen zu Lebzeiten sind in dieser Situation vielfach sinnvoller. So ermöglichen Schenkungen als Eigenmittel selbst bewohntes Wohneigentum, finanzieren die Ausbildung der Grosskinder oder fungieren als Startkapital für eine selbstständige Erwerbstätigkeit.Mit ein Grund für eine frühzeitige Schenkung des Vermögens können auch die maximal hohen Heim- und Pflegekosten sein. Wenn es jedoch um die Berechnung von Ergänzungsleistungen im hohen Alter geht, werden frühere Schenkungen dem vorhandenen Vermögen angerechnet. So kann man vielfach nicht oder nur in geringem Masse von Ergänzungsleistungen profitieren. Die Verwandtenunterstützung für die betagten Eltern ist gesetzlich geregelt, kommt im Normalfall aber erst ab einem ehelichen Einkommen von 180000 Franken zur Anwendung. Silvia Steiner*

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* Silvia Steiner ist Finanzplanerin und Sozialversicherungsexpertin bei Weibel, Hess und Partner

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